
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Allgemeines
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere nachfolgenden Bedingungen zugrunde; sie werden durch Übersendung der Ausfertigung einer vom Auftraggeber unterschriebenen Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers oder durch die Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Preisangebote
Angebote des Auftragnehmers sind verbindlich bei Kenntnis der Originalvorlage und deren verbindlichen Maßen. Die im Angebot angegebenen Preise unterliegen dem Vorbehalt, daß die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise werden in Euro abgegeben und enthalten, wenn nicht ausdrücklich erwähnt, keine MwSt. Die Preisangebote erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer.
3. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung (Nettopreis und MwSt.) wird mit dem Datum des Abgangs der Probeprodukte bzw. der Ware oder der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei Fertigstellung der Ware oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtungen keine Versandverfügung des Auftaggebers vor, oder wird die Ware beim Auftragnehmer eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungstermin ab. Die Zahlung ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. (Als sofort werden 5 Arbeitstage akzeptiert). Skonto wird ohne schriftliche Vereinbarung nicht gewährt. Bei größeren Beträgen ist der Auftagnehmer berechtigt, Teilrechnungen auszustellen oder Vorauszahlungen zu fordern. Für die Teilrechnungen gelten die oben genannten Zahlungsbedingungen.
4. Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftagnehmer Vorauszahlung sowie sofortige Begleichung aller Rechnungen, mit denen sich der Auftraggeber in Verzug befindet verlangen. Noch nicht gelieferte Ware kann in diesem Falle zurückgehalten werden und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen kann eingestellt werden. Diese Rechte stehen dem Auftagnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen i. H. v. 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder zur Einlösung des dafür gegebenen Schecks oder Wechsels Eigentum des Auftragnehmers. Sie darf vor der vollen Bezahlung weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung auf den Auftagnehmer übergeht (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
6. Lieferung
Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Auftagnehmers. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Kosten der Versendung trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftagnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Der Versand in BRD erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Dies gilt auch für den Versand von halbfertigen Waren oder für den Versand, der für die Herstellung der Endprodukte nötig ist.
Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Diese beträgt 4 Wochen. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäße Lieferung nach dem Angebot des Auftragnehmers nicht ab, kann sich der Auftragnehmer durch einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen und vom Auftraggeber einen pauschalen Schadensersatz von 100 % des vereinbarten Auftragswertes verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen geringeren Schadensersatz geltend zu machen.
Wenn der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren aussergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten -
z. B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten - so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei.
Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei.
Verlängert sich in den o. a. Fällen die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers. Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
Auf die hier genannten Umstände kann sich jedoch der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Unterläßt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber gelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialen und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Verarbeitung.
Bei Verlust oder Beschädigung der dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Dia, Fotos, Aufsichtsvorlagen, Datenträger, etc. haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des Materialwertes maximal jedoch in Höhe des Auftragwertes, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Bei etwaigen Beschädigungen oder Verlust im Versand haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Transportunternehmen. Wünscht der Auftraggeber eine Transportversicherung, so ist dies dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für die Versicherung und Bearbeitung trägt der Auftraggeber. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter , unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Die Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Lieferanten oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Lieferant nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelten oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren werden bei erheblichen Abweichungen oder Fehlern in den Maßen Korrekturen durchgeführt. Dazu ist eine Nachfrist von 14 Tagen einzuräumen. Geringfügige Farbabweichungen vom Original ergeben keinen Korrekturanspruch. Werden Korrekturen trotz nur geringfügiger Abweichungen verlangt, gelten diese als Autorenkorrektur und werden in Rechnung gestellt. In Zweifelsfällen gelten die Standards der FOGRA. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn seine Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Auflage können bei Druckaufträgen nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Auftragnehmers bestimmt, nach seiner Wahl auch durch den Sitz des Auftraggebers. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes.
9. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Kunden werden nur in dem Umfang gespeichert, der zur ordnungsgemäßen Abwicklung von Anfragen und Aufträgen erforderlich ist. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Die Änderung oder Löschung personenbezogener Daten ist jederzeit per eMail an info@lithotec.de möglich.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Regelungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die dieser wirtschaftlich am nächsten kommt.
Hamburg, den 07.04.2009
Lithotec Oltmanns, Mansteinstraße 10, 20253 Hamburg